der Gemeinschaft für Natur und Umwelt Steineroth
§ 1
Name, Sitz und Zweck
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
§3
Verlust der Mitgliedschaft
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§4
Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nähere Einzelheiten über die Zahlung und die Fälligkeitstermine werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geregelt.
§5
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand
§7
Mitgliederversammlung
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der VG Gebhardshain. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
schlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ge-
fasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
lung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
beantragen.
§8
Vorstand
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus .
- dem geschäftsführenden Vorstand und
- den Beisitzern
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Gesamtvorstandes . Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
der Mitgliederversammlung.
schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§9
Protokollierung des Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§11
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§12
Auflösung des Vereins
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes verwendet werden darf.