S a t z u n g

der Gemeinschaft für Natur und Umwelt Steineroth

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der am 12. Juni 2001 in Steineroth gegründete Verein führt den Namen "Gemeinschaft für Natur         und Umwelt Steineroth". Der Verein hat seinen Sitz in Steineroth. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein sieht sich dem der Agenda 21 zu Grunde liegenden Leitbild der Nachhaltigkeit verpflichtet und widmet sich dem Erhalt und der Pflege sowie der Einrichtung und dem Ausbau natürlichen Lebensraumes vor Ort. Der Verein fördert den Natur- und Umweltschutz, indem er landschaftsgestaltende und umweltverbessernde Maßnahmen aktiv betreibt (z.B. Pflanzung und Pflege von Streuobstwiesen und Hecken), Fortbildungsmaßnahmen zur praktischen Umsetzung dieser Ziele anbietet, durch aktive Jugendarbeit ökologisches Verständnis bei Jugendlichen und Kindern anstrebt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§3

Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalender- Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)      wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b)      wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c)       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§4

Beiträge

 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nähere Einzelheiten über die Zahlung und die Fälligkeitstermine werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geregelt.

 

 

 

 

§5

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

 

§6

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

als geschäftsführender Vorstand oder

als Gesamtvorstand

 

 

 

§7

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b)      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand,

und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der VG Gebhardshain. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen.

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)      Bericht des Vorstandes

b)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)       Entlastung des Gesamtvorstandes

d)      Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-

schlussfähig.        

7.   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ge-

fasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversamm-

lung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es

beantragen.

 

 

 

§8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet

a)      als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

-          dem Vorsitzenden

-          dem stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem Schatzmeister

-          dem Geschäftsführer

b)      als Gesamtvorstand, bestehend aus .

-          dem geschäftsführenden Vorstand und

-          den Beisitzern

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den

Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

  1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des

Gesamtvorstandes . Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung.

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer

schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

 

§9

Protokollierung des Beschlüsse

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§10

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§11

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

 

§12

Auflösung des Vereins

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)      der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)      von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die Ortsgruppe Betzdorf des BUND und die Ortsgruppe Gebhardshain des NABU

mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes verwendet werden darf.

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Liebe Mitglieder, ich möchte euch schnell vom heutigen Tag berichten.

Als Erstes möchte ich mich bei alle bedanken, die heute so tatkräftig mit angepackt haben.

Wir haben heute auf der Obstwiese einige Bäume etwas zurückgeschnitten sowie altes, in die Jahre gekommenes Stützholz entfernt. Des Weiteren haben wir den Maschendraht und Stacheldraht, der an manchen Bäumen zum Schutz befestigt wurde, entfernt, da dieser stellenweise schon sehr stark eingewachsen war.

Wir haben auch unsere Benjeshecke sehr stark zurückgeschnitten, um sie zu verjüngen und kleinen Lebewesen neuen Schutz zu bietet.

Bilder folgen.

Ich möchte auch noch mal alle an unser Erntedankfest am kommenden Sonntag, den 16.10.22 erinnern.

Lg Martin

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